Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

SGB VIII

§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/75#abs-1 (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/75#abs-2 (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/75#abs-3 (3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

§ 74a § 76